Einleitung
Die Unterhaltspflicht ist bei vollausgebauten Flächen und bei der Rohbaumiete nicht dieselbe, bezieht sich doch der Unterhalt des Vermieters im Allgemeinen auf Grund- und Endausbau.
Bei der Rohbaumiete beschränkt sich die Unterhaltspflicht des Vermieters nur auf den Grundausbau. Bezüglich des Endausbaus bzw. Individualausbaus trifft den Mieter die alleinige Unterhaltsobliegenheit.