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Rohbaumiete / Miete Rohbau

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Mieterschutz vor AGB-Negativklauseln

Rechtsgebiet:
Rohbaumiete / Miete Rohbau
Stichworte:
Rohbaumiete
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

OR 256 Abs. 2 (siehe Box) sieht vor, dass bei Mietverträgen über Wohn- und Geschäftsräume abweichende Vereinbarungen, welche die Hauptleistungspflichten des Vermieters aufheben oder beschränken unzulässig bzw. nichtig sind.

Der Nichtigkeitsvorbehalt in OR 256 Abs. 2 steht der Rohbaumiete nicht entgegen. Die Gründe sind:

  • (blosser) Grundausbau   =   Keine Reduktion der Hauptleistungspflicht
    • Es wird nicht die Hauptleistungspflicht des Vermieters beim verabredeten Mietgegenstand reduziert, da nur, aber immerhin der Grundausbau Mietsache bildet
    • Der Vermieter hat bezüglich des Grundausbaus seine volle Leistung zu erbringen
  • Endausbau   =   Nicht Gegenstand der Hauptleistungspflicht
    • Bei der Rohbaumiete hat der Mieter den Innenausbau selber zu erbringen
    • Der Endausbau ist damit gar nicht Gegenstand der vermieterseitigen Leistungspflicht, weshalb keine Aufhebung oder Beschränkung der Hauptleistungspflicht des Vermieters stattfindet.

Vergleiche dazu im Einzelnen:

Gesetzestexte

Literatur

  • SVIT, Das Schweizerische Mietrecht, Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2008, N 32 ff. zu OR 256
  • WEBER ROGER, Basler Kommentar, N 6a zu OR 256
  • LACHAT DAVID / STOLL DANIEL / BRUNNER ANDREAS, Mietrecht für die Praxis, 8., vollständig überarbeitete Auflage, Zürich 2009, S. 123, FN 19, und 143 f.

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