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Rohbaumiete / Miete Rohbau

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Geschuldeter Zustand Mietsache

Rechtsgebiet:
Rohbaumiete / Miete Rohbau
Stichworte:
Rohbaumiete
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der vom Vermieter geschuldete Zustand der Mietsache (OR 253 i.V.m. OR 256 Abs. 1; siehe Box) bezieht sich auf die Übergabe und Erhaltung zum vorausgesetzten Gebrauch. – Bei der Rohbaumiete beschlägt die Dauerleistungspflicht des Vermieters gemäss OR 253 folgendes:

Hauptleistungspflicht

  • Zurverfügungstellung und Unterhalt bei der Rohbaumiete des Grundausbaus
    • Der vom Mieter zu erbringende Endausbau ist nicht Gegenstand der Hauptleistungspflicht des Vermieters
  • Zu- und Ableitung der Medien zum bzw. vom Mietraum wie Strom, Wasser (kalt / warm?), Heizung, Klima usw.

Nebenleistungspflichten

  • Schutz von Störungen (Immissionsfreiheit)

Einer Vereinbarung, wonach der Endausbau des Mietobjektes durch den Mieter erfolgt, steht nichts entgegen.

Gesetzestexte

Literatur

  • LACHAT DAVID / STOLL DANIEL / BRUNNER ANDREAS, Mietrecht für die Praxis, 8., vollständig überarbeitete Auflage, Zürich 2009, S. 123, FN 19, und 143 f.
  • WEBER ROGER, Basler Kommentar, N 6a zu OR 256
  • SVIT, Das Schweizerische Mietrecht, Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2008, N 32 ff. zu OR 256

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