Für eine geordnete und sichere Zahlungsabwicklung im Mietverhältnis, welches ein Dauerschuldverhältnis darstellt, wird der Vermieter verlangen, dass im Mietvertrag ein Verrechnungsverbot postuliert wird.
Beispiel für ein Verrechnungsverbot
Ansprüche des Mieters infolge Mängeln an der Mietsache können nicht mit dem Mietzins verrechnet werden. Der Mieter hat nach OR 259b vorzugehen und den Mietzins gemäss OR 259g zu hinterlegen.