Grundsatz
Bei der Bestimmung der Höhe des Mietzinses besteht grundsätzlich Vertragsfreiheit. Dies gilt auch für die Rohbaumiete Der Mietzins wird stets für die vermietete Mietsache vereinbart – danach hat sich der Mietzins zu richten. Bei der Rohbaumiete ist dies der Rohbau.
Aufgrund des Innenausbaus durch den Mieter wird die grundsätzliche Hauptleistung des Vermieters, das Mietobjekt in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand zu übergeben und zu erhalten. geschmälert. Für die geschmälerte Hauptleistungspflicht des Vermieters muss der Mieter durch einen zulänglichen Ausgleich voll entschädigt werden (BGE 104 II 202 – Leading Case).
Dieser Ausgleich kann erfolgen durch:
- Festsetzung eines tieferen Mietzinses als den marktüblichen Mietzins bei Mietobjekten in ausgebautem Zustand (ca. 10 – 25 %, je nach Lage (Peripherie- oder Hochpreislage), oder
- durch Rückerstattung der Aus- bzw. Umbaukosten.
Weiterführende Informationen
- Vertragsverhandlungen allgemein
- Zu den Vertragsverhandlungen bei der Rohbaumiete