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Rohbaumiete / Miete Rohbau

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Form

Rechtsgebiet:
Rohbaumiete / Miete Rohbau
Stichworte:
Rohbaumiete
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Abschluss des Mietvertrages folgt – mit Ausnahmen – hinsichtlich der Form den allgemeinen Regeln des Obligationenrechts:

Generell

  • Kein gesetzlicher Formzwang
    • Der Mietvertrag unterliegt keinem Formzwang
    • Das Mietverhältnis kann demnach in beliebiger Form begründet werden
  • Formempfehlung
    • Aufgrund der möglichen Problemstellungen ist Schriftlichkeit empfohlen

Schriftformerfordernisse mit Rohbaumiete-Bezug

  • Ausbaupflicht / Gebrauchspflicht
  • Erneuerungen und Änderungen
    • Schriftliche Zustimmung des Vermieters (OR 260a Abs. 1)
  • Wiederherstellung des früheren Zustands
    • Schriftliche Vereinbarung der Mietvertragsparteien (OR 260a Abs. 2)
  • Weitergehende Entschädigungsansprüche, d.h. über den Mehrwert der Erneuerung oder Änderung, welcher der Vermieter (schriftlich) zustimmte, hinaus
    • Schriftliche Vereinbarung der Mietvertragsparteien (OR 260a Abs. 3)

Gesetzestexte

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