Wohn-/Geschäftsräume
Mietobjekte bei der Rohbaumiete können sowohl Wohn- als auch Geschäftsräume sein.
Ob auch „sonstige Mieten“, d.h. andere als Wohn- und Geschäftsräume, einer Rohbaumiete zugänglich sind, bleibt umstritten.
Regelfall: Büro- oder Gewerberäume
Bei den Rohbaumietverträgen handelt es sich meistens um länger dauernde, auf 5 oder 10 Jahre befristete Gewerbemietverhältnisse, mit Verlängerungsoption. Der Mieter hat stets die Absicht, seine Endausbau-Investitionen über einen bestimmten Zeithorizont im Rahmen seiner betrieblichen oder gewerblichen Tätigkeit amortisieren zu können.
Fahrnisbaute
Der Rohbaumietvertrag kann sich auf eine Fahrnisbaute beziehen, die der Mieter erstellt hat.
Anwendungsfälle:
- Autowaschanlagen
- Kiosk- und Marktbauten
- Wohnbaracken
- usw.
Unbebaute Fläche
Ob und inwieweit sich ein Rohbaumietvertrag auf eine unbebaute Fläche beziehen kann, ist umstritten, da ein Rohbau eine gewisse Raumeigenschaft aufweisen sollte.
Literatur
- VISCHER MORITZ, Die Rohbaumiete – Zulässigkeit und Grenzen, Diss. Zürich / Basel / Genf 2014, S. 34
- WEBER ROGER, Basler Kommentar, OR-I, Rz 6a zu OR 256
Judikatur
- Allgemein
- BGE 118 II 42
- BGE 4C.425/1994 vom 06.02.1995
- Unbebaute Grundstücke
- BGE 4C.293/2001 vom 11.12.2001 (Holzhütten)
- BGE 4C.345/2005 vom 09.01.2006 (Antennenanlage)
Weiterführende Informationen
- Mietobjekt sachlich
- Mietobjekt rechtlich