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Rohbaumiete / Miete Rohbau

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Bauhandwerkerpfandrecht

Rechtsgebiet:
Rohbaumiete / Miete Rohbau
Stichworte:
Rohbaumiete
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG
  1. Provisorische Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes beim zuständigen Richter
    • Begehren des Handwerkers/Unternehmers um provisorische Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes beim örtlich und sachlich zuständigen Richter
    • Glaubhaftmachung des Begehrens
    • Gutheissung des Begehrens mit dem Auftrag an den Grundbuchbeamten, das Bauhandwerkerpfandrecht vorläufig in das Grundbuch einzutragen oder Abweisung des Begehrens
    • Eventuell Befristung der Vormerkung im Grundbuch
    • Ansetzung einer Klagefrist (oftmals 3 Monate) zur Geltendmachung der definitiven Eintragung
  2. Beim Grundbuchamt
    • Nur der (rechtzeitige) Grundbucheintrag gilt als Fristwahrung.
    • Anmeldung durch superprovisorische Verfügung des Richters oder Grundbuchanmeldung des Grundeigentümers
    • Vollzug durch das Grundbuchamt
    • Vorläufige Eintragung (sog. Vormerkung)
  3. Prozess auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts beim zuständigen Richter
    • Begehren des Handwerkers/Unternehmers beim örtlich und sachlich zuständigen Richter um definitive Eintragung innert der vom Richter, der die provisorische Eintragung anordnete, auferlegten Frist
    • Verbindung mit einer Forderungsklage nur, sofern der Grundeigentümer auch Werklohnschuldner ist (was bei der Rohbaumiete gerade nicht der Fall sein und der Mieter Werklohnschuldner sein kann)
    • Beweisverfahren bei umstrittenem Sachverhalt
    • Gutheissung des Begehrens mit der Anweisung an das Grundbuchamt, das Pfandrecht definitiv im Grundbuch einzutragen oder Abweisung des Begehrens
  4. Beim Grundbuchamt
    • Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes als Grundpfandverschreibung in der Grundpfandrechtsspalte des Grundbuchblattes.

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