Informationen, Checklisten und Muster zum Recht der schweizerischen Rohbaumiete
Bauhandwerkerpfandrecht
Provisorische Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes beim zuständigen Richter
Begehren des Handwerkers/Unternehmers um provisorische Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes beim örtlich und sachlich zuständigen Richter
Glaubhaftmachung des Begehrens
Gutheissung des Begehrens mit dem Auftrag an den Grundbuchbeamten, das Bauhandwerkerpfandrecht vorläufig in das Grundbuch einzutragen oder Abweisung des Begehrens
Eventuell Befristung der Vormerkung im Grundbuch
Ansetzung einer Klagefrist (oftmals 3 Monate) zur Geltendmachung der definitiven Eintragung
Beim Grundbuchamt
Nur der (rechtzeitige) Grundbucheintrag gilt als Fristwahrung.
Anmeldung durch superprovisorische Verfügung des Richters oder Grundbuchanmeldung des Grundeigentümers
Vollzug durch das Grundbuchamt
Vorläufige Eintragung (sog. Vormerkung)
Prozess auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts beim zuständigen Richter
Begehren des Handwerkers/Unternehmers beim örtlich und sachlich zuständigen Richter um definitive Eintragung innert der vom Richter, der die provisorische Eintragung anordnete, auferlegten Frist
Verbindung mit einer Forderungsklage nur, sofern der Grundeigentümer auch Werklohnschuldner ist (was bei der Rohbaumiete gerade nicht der Fall sein und der Mieter Werklohnschuldner sein kann)
Beweisverfahren bei umstrittenem Sachverhalt
Gutheissung des Begehrens mit der Anweisung an das Grundbuchamt, das Pfandrecht definitiv im Grundbuch einzutragen oder Abweisung des Begehrens
Beim Grundbuchamt
Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes als Grundpfandverschreibung in der Grundpfandrechtsspalte des Grundbuchblattes.