Der Abschluss eines Werkvertrages mit einem Unternehmer (Einzelunternehmer, Generalunternehmer (GU) oder Totalunternehmer (TU)) birgt immer die Gefahr, dass der Werkbesteller Doppelzahlungen leisten muss. Die kann dann der Fall sein, wenn der Generalunternehmer seine Subunternehmer (Subs) nicht bezahlt. Diese haben ebenfalls einen Anspruch auf Errichtung eines Bauhandwerkerpfandrechts, obwohl sie nicht in einem direkten Vertragsverhältnis zum Werkbesteller stehen (ZGB 837 Abs. 1 Ziff. 3).
Das Bauhandwerkerpfandrecht ist in der Regel die einzige Sicherungsmöglichkeit für die Werklohnforderung der Bauhandwerker.
Oftmals genügt die Ankündigung der Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts bzw. die Vornahme einer sog. provisorischen Eintragung.
Die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts kann vermieden werden durch:
- Bezahlung durch den Werkbesteller (Mieter)
- Bezahlung durch den Grundeigentümer (Vermieter) mit der Folge, dass der Grundeigentümer von Gesetzes wegen gegen den Mieter eine Forderung erwirbt (OR 110 Ziff. 1)
- Hinterlage des strittigen Betrags auf einem Banksperrkonto, unter Regelung der Bezugsbedingungen (Einigung oder Urteil über Zusprechung der Werklohnforderung und des Baupfandanspruchs)
Weiterführende Informationen
- Wichtige Merkpunkte
- Baupfandabwehr
- Bauwerkvertrag
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