Nach Beendigung des Mietverhältnisses muss der Mieter grundsätzlich die Mietsache in dem Zustand zurückgeben, der sich aus dem vertragsgemässen Gebrauch ergibt (OR 267 Abs. 1).
Da bei der Rohbaumiete der Mieter durch den von ihm erstellten Ausbau den Gebrauch der Mietsache erst ermöglicht hat, kann ein (oftmals mit hohen Kosten verbundener) Rückbau in dem ursprünglichen Rohbauzustand vom Mieter nicht verlangt werden und wird in der Lehre als unzulässig erachtet. Eine Pflicht zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands ist demnach bei der Rohbaumiete grundsätzlich ausgeschlossen.
Vereinbarungen, wonach der Mieter zur Wiederherstellung des Rohbauzustandes verpflichtet wird, werden von einem Teil der Lehre als nichtig betrachtet, sofern der Mieter nicht auch für diese Kosten entschädigt wird.
Literatur
- LACHAT DAVID / STOLL DANIEL / BRUNNER ANDREAS, Mietrecht für die Praxis, 8., vollständig überarbeitete Auflage, Zürich 2009, S. 699 f.
Judikatur
- OGer BL vom 28.04.1987, in: mp 4/87, S. 104 ff.