OR 260a bestimmt, dass Änderungen und Erneuerungen durch den Mieter nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieter vorgenommen werden würfen. Änderungen bzw. Erneuerungen der Mietsache ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters stellen eine Vertragsverletzung des Mieters dar, die vom Vermieter nicht geduldet werden muss.
Der Vermieter kann in diesem Fall
- die geplante oder ausgeführte aber nicht genehmigte Änderung/Erneuerung stoppen oder untersagen oder allenfalls vom Richter untersagen lassen:
- bei begonnenen aber noch nicht abgeschlossenen Arbeiten die Beseitigung auf Kosten des Mieters verlangen:
- bei abgeschlossenen Arbeiten und bei Beendigung des Mietvertrages die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verlangen oder
- bei Schädigungen des Mietobjektes Schadenersatz verlangen.